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§ 19 g Abs. 5 WHG enthält eine Definition
wassergefährdender Stoffe: |
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"Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g - 19
l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere |
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- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium,
metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogene,
Metallcarbonyle und Beizsalze
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- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte
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- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole,
Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige
organische Verbindungen
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die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Der
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen
die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer
Gefährlichkeit eingestuft werden": |
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Wassergefährdende Stoffe sind in folgende 3
Wassergefährdungsklassen eingestuft: |
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- Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend
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- Wassergefährdungsklasse 2: wassergefährdend
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- Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend.
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Für die Einstufung ist die genaue Kenntnis der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung
wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungs-Klassen (VwVwS)
erforderlich, welche am 01. August 2005 in Kraft getreten ist. Diese
verpflichtet den Hersteller, Inverkehrbringer oder den Betreiber einer
Anlage zur Selbsteinstufung nach einem Verfahren, welches näher im Anhang
der
VwVwS
beschrieben ist und auf der Grundlage von R-Sätzen der
Gefahrstoffverordnung basiert. |
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Stand:
26. Mai 2009 |
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