wassergefährdende Stoffe

§ 19 g Abs. 5 WHG enthält eine Definition wassergefährdender Stoffe:
"Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g - 19 l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
  • Säuren, Laugen
  • Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogene, Metallcarbonyle und Beizsalze
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen
  • Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden":
Wassergefährdende Stoffe sind in folgende 3 Wassergefährdungsklassen eingestuft:
  • Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend
  • Wassergefährdungsklasse 2: wassergefährdend
  • Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend.
Für die Einstufung ist die genaue Kenntnis der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungs-Klassen (VwVwS) erforderlich, welche am 01. August 2005 in Kraft getreten ist. Diese verpflichtet den Hersteller, Inverkehrbringer oder den Betreiber einer Anlage zur Selbsteinstufung nach einem Verfahren, welches näher im Anhang der VwVwS beschrieben ist und auf der Grundlage von R-Sätzen der Gefahrstoffverordnung basiert.
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Stand: 26. Mai 2009