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| Die Überwachungsgemeinschaft Chemieanlagen-Betreiber ÜChem verleiht denjenigen Mitgliedern, die hierfür die Voraussetzungen erfüllen, die Befugnis, das Gütezeichen nach § 19 l WHG "ÜChem" | ||
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| zu führen, das immer an die einschlägigen Verleihungsbedingungen gebunden ist. Dementsprechend muss ein Betrieb, der das Gütezeichen
nach § 19 l WHG "ÜChem" führt, die materiellen Voraussetzungen i. S. v. § 19
l Abs. 2 Ziffer 1 WHG erfüllen. Das Gütezeichen nach § 19 l WHG darf in den Firmenunterlagen als Qualitätsnachweis geführt werden. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht die ÜChem die Befugnis, das Gütezeichen nach § 19 l WHG "ÜChem" zu führen. |
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| Stand: 26. Mai 2009 |