ÜChem Gütezeichen nach § 19

Die Überwachungsgemeinschaft Chemieanlagen-Betreiber ÜChem verleiht denjenigen Mitgliedern, die hierfür die Voraussetzungen erfüllen, die Befugnis, das Gütezeichen nach § 19 l WHG "ÜChem" 

Üchem

zu führen, das immer an die einschlägigen Verleihungsbedingungen gebunden ist. Dementsprechend muss ein Betrieb, der das Gütezeichen nach § 19 l WHG "ÜChem" führt, die materiellen Voraussetzungen i. S. v. § 19 l Abs. 2 Ziffer 1 WHG erfüllen.

Das Gütezeichen nach § 19 l WHG darf in den Firmenunterlagen als Qualitätsnachweis geführt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht die ÜChem die Befugnis, das Gütezeichen nach § 19 l WHG "ÜChem" zu führen.
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Stand: 26. Mai 2009