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Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten
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Zum 01.01.1987 hat der Gesetzgeber Betreiber von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, mit den Tätigkeiten des
Einbauens, Aufstellens, Instandhaltens, Instandsetzens und Reinigens
Fachbetriebe nach § 19 l WHG zu beauftragen, sofern der Betreiber nicht
selbst die Voraussetzungen des § 19 l Abs. 2 erfüllt oder eine
öffentliche Einrichtung mit gleichwertiger Überwachung ist. Damit muss
auch, wer die genannten Tätigkeiten an eigenen Anlagen (im eigenen
Betrieb) ausführen will, die materiellen und formellen Voraussetzungen
des § 19 l Abs. 2 WHG erfüllen. |
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Anforderungen an Fachbetriebe
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§ 19 l Abs. 1 Satz 1 WHG enthält den Grundsatz der
Fachbetriebspflicht. Korrespondierend zu § 19 i Abs. 1 WHG wendet er sich
an Betriebe und schreibt vor, daß sie die genannten fünf Tätigkeiten an
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur vornehmen dürfen,
wenn sie Fachbetriebe sind. |
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§ 19 l Abs. 2 WHG nennt die Voraussetzungen, die ein Betrieb erfüllen
muß, um als Fachbetrieb gelten zu können. |
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§ 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG eröffnet die Möglichkeit, einzelne
Tätigkeiten durch Landesrecht von der Fachbetriebspflicht auszunehmen.
Ein solcher Ausnahmekatalog wurde von den Ländern im Rahmen der LAWA
abgestimmt und ist inzwischen Bestandteil der in den jeweiligen Ländern
geltenden Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (vgl. z.B. § 13 VAwS-NW). |
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