Fachbetriebspflicht

Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten

Zum 01.01.1987 hat der Gesetzgeber Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, mit den Tätigkeiten des Einbauens, Aufstellens, Instandhaltens, Instandsetzens und Reinigens Fachbetriebe nach § 19 l WHG zu beauftragen, sofern der Betreiber nicht selbst die Voraussetzungen des § 19 l Abs. 2 erfüllt oder eine öffentliche Einrichtung mit gleichwertiger Überwachung ist. Damit muss auch, wer die genannten Tätigkeiten an eigenen Anlagen (im eigenen Betrieb) ausführen will, die materiellen und formellen Voraussetzungen des § 19 l Abs. 2 WHG erfüllen.

Anforderungen an Fachbetriebe

§ 19 l Abs. 1 Satz 1 WHG enthält den Grundsatz der Fachbetriebspflicht. Korrespondierend zu § 19 i Abs. 1 WHG wendet er sich an Betriebe und schreibt vor, daß sie die genannten fünf Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur vornehmen dürfen, wenn sie Fachbetriebe sind.
§ 19 l Abs. 2 WHG nennt die Voraussetzungen, die ein Betrieb erfüllen muß, um als Fachbetrieb gelten zu können.
§ 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG eröffnet die Möglichkeit, einzelne Tätigkeiten durch Landesrecht von der Fachbetriebspflicht auszunehmen. Ein solcher Ausnahmekatalog wurde von den Ländern im Rahmen der LAWA abgestimmt und ist inzwischen Bestandteil der in den jeweiligen Ländern geltenden Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. z.B. § 13 VAwS-NW).
Powered by: 1A-WebDesign
Copyright © 2001 by ÜChem. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 15. April 2009