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Das WHG legt dem Betreiber von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen zahlreiche Pflichten auf, die als
Betreiberpflichten bezeichnet werden. Sie lassen sich wie folgt
zusammenfassen: |
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- Fachbetriebspflicht (§ 19 i Abs. 1 WHG)
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- Ständige Eigenüberwachung der Dichtheit der Anlagen und der
Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (§ 19 i Abs. 2 Satz
1 WHG)
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- Überprüfung der Anlagen nach Maßgabe des Landesrechts auf den
ordnungsgemäßen Zustand durch zugelassene Sachverständige (§ 19 i
Abs. 2 Satz 3 WHG)
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- Beobachtungsmaßnahmen können angeordnet werden ebenso wie die
Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 19 i Abs. 3 WHG)
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- Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren (§ 19 k WHG).
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