Betreiberpflichten

Das WHG legt dem Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zahlreiche Pflichten auf, die als Betreiberpflichten bezeichnet werden. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Fachbetriebspflicht (§ 19 i Abs. 1 WHG)
  • Ständige Eigenüberwachung der Dichtheit der Anlagen und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (§ 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG)
  • Überprüfung der Anlagen nach Maßgabe des Landesrechts auf den ordnungsgemäßen Zustand durch zugelassene Sachverständige (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
  • Beobachtungsmaßnahmen können angeordnet werden ebenso wie die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 19 i Abs. 3 WHG)
  • Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren (§ 19 k WHG).
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Stand: 15. April 2009